Versicherungsangebote auf dem Markt gibt es wie Sand am Meer. Hier den Überblick zu behalten, fällt schwer. Wir sorgen für den nötigen Durchblick: interessante Hintergrundinfos, Reportagen, detaillierte Produktebeschreibungen, Expertenmeinungen und Porträts. Interessant und informativ.
Wie versichert man Stockwerkeigentum? Es hat sich in der Praxis bewährt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) eine gemeinsame Versicherungslösung abschliesst.
Wie versichert man Stockwerkeigentum? Es hat sich in der Praxis bewährt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) eine gemeinsame Versicherungslösung abschliesst.
Das gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Sachversicherung. Bei Stockwerkeigentum ist die Haftpflichtsituation etwas komplizierter als bei Alleineigentum einer Person an einem Grundstück oder Gebäude. Kommt in einem gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteil jemand zu Schaden und ist dieser Schaden zum Beispiel auf einen Werkmangel zurückzuführen, dann sind grundsätzlich alle Stockwerkeigentümer solidarisch haftpflichtig. Die individuellen Privathaftpflichtversicherungen der Stockwerkeigentümer schliessen in der Regel derartige Schäden aus.
Stellen Sie daher sicher, dass die STWEG oder die Verwaltung eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Versicherungsschutz besteht hier nicht bloss für die Haftpflicht gegenüber Aussenstehenden, sondern auch dann, wenn ein Stockwerkeigentümer für den Schaden bei einem anderen Stockwerkeigentümer haftpflichtig ist.
Neben den üblichen Gefahren wie Brand und Elementarschäden, Wasser, inklusive den wichtigen Freilegungskosten bei Leitungsschäden oder Glasbruch, kann die Eigentümergemeinschaft das Gebäude auch gegen Erdbeben, Beschädigungen anlässlich von Einbruchdiebstahlschäden oder beim Versuch dazu absichern. Auch eine Zusatzdeckung gegen Vandalen Schäden (Extended Coverage) kann sinnvoll sein.
Zudem werden oft die Umgebung des Gebäudes und die Waren und Einrichtungen, die der Pflege und der Benutzung der Anlage dienen, vergessen. Müssen Geräte wie Rasenmäher oder Materialien wie das Heizöl nach einem Schaden ersetzt werden, geht das ins Geld. Aber auch Spielplätze, Briefkastenanlagen und die Gartenanlage können vor allem bei einem Elementarereignis Schaden nehmen, die von der kantonalen Gebäudeversicherung nicht übernommen werden. Zur Absicherung dieser Risiken bieten Ihnen die privaten Versicherungen ergänzende und sinnvolle Deckungen an.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Brauchen Sie eine Rechtsschutzversicherung (RSV)? Wir unterscheiden zwischen RSV für Betriebe und für Private. Für viele Betriebe und Privatpersonen ist eine RSV eine gute Option, weil Rechtsfälle massiv zunehmen.
Brauchen Sie eine Rechtsschutzversicherung (RSV)? Wir unterscheiden zwischen RSV für Betriebe und für Private.
Für viele Betriebe ist eine RSV eine gute Option. Wir stellen nämlich in den letzten Jahren fest, dass Rechtsfälle massiv zunehmen. Das hat dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen gewillt sind, eine RSV abzuschliessen. Die Gründe, wieso die Anzahl der Rechtsfälle massiv steigt, sind mannigfaltig. Im Arbeitsrecht stellen wir eine grosse Zunahme fest, jedoch auch bei den vertraglichen Haftungen und im Inkassowesen.
Man wird den Eindruck nicht los, dass das Vorhandensein einer Versicherung manchmal das Einschalten eines Anwaltes begünstigt oder zumindest erleichtert. Wenn dann ein Unternehmen mit einem Anwaltsschreiben «beglückt» wird und nicht versichert ist, kommt relativ schnell ein Hilferuf und der Wunsch, eine Versicherung gegen solche Fälle abzuschliessen. Glücklicherweise haben die meisten Anbieter ihre Produkte überarbeitet, so dass heute zwischen drei bis vier sehr gute Produkte zur Auswahl stehen und man diese auch empfehlen kann.
Doch aufgepasst - einige Produkte versprechen mehr als sie halten, der Teufel liegt oft im Detail!
Bei Privatkunden zeigt sich die Bedarfssituation etwas differenzierter. Auch hier spielt die hohe Dichte von Rechtsschutzversicherungen eine grosse Rolle. Viele Fälle werden angemeldet, nur weil eine RSV vorhanden ist. Diese Dynamik zwingt auch Private fast dazu, eine RSV abzuschliessen, will man nicht auf allfälligen Anwaltskosten sitzen bleiben. Es ist übrigens interessant zu wissen, dass nachbarrechtliche Fälle prozentual am meisten zu «Anwaltsfutter» werden.
Für Private ist besonders eine Rechtsschutzkategorie empfehlenswert, nämlich den Verkehrsrechtsschutz. Dazu braucht es nicht zwingend einen separaten Vertrag, denn einige Autoversicherer bieten diesen Produktebaustein auch in der Autoversicherung an.
Recht haben und Recht bekommen, ist in der Durchsetzung nicht immer einfach. Will man hier keine Risiken eingehen, kann eine gute Privat-RSV durchaus Sinn machen. Doch auch hier, man prüfe gut, bevor man sich bindet.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Seit dem Ausbruch der Corona-Epidemie im letzten Jahr sind die Versicherer von Reise-Annullationen förmlich überflutet worden.
Seit dem Ausbruch der Corona-Epidemie im letzten Jahr sind die Versicherer von Reise-Annullationen förmlich überflutet worden.
Im Jahr 2020 wurde tausende von derartigen Schäden mehr oder weniger anstandslos erledigt. Doch, die meisten Versicherer haben sehr schnell gehandelt und die Allgemeinen Bedingungen angepasst und schliessen heute Ereignisse rund um COVID explizit aus.
Doch es gibt Verträge, die noch nicht angepasst worden sind. Aber Achtung, auch hier besteht kein Freipass auf Leistungen von der Versicherung. Die Europäische (ERV), eine Tochter der Helvetia, schreibt zum Beispiel in einem Fall:
"Die Kosten Ihrer Reise, die aufgrund Reisebeschränkungen anfallen, sind versichert, sofern sie die Reisebuchung und den Versicherungsabschluss vor dem 6.11.2020 getätigt haben und zum Zeitpunkt der Buchung noch keine Einschränkungen bestanden haben."
Diese etwas unklar anmutende Beschreibung ist eigentlich klar. Der Versicherungsabschluss muss vor der Buchung der Reise und im jetzigen Corona Stadium vor dem 06.11.2020 getätigt worden sein.
Die Europäische weisst aber auf ihrer Website auf folgendes hin: Grundsätzlich gilt: Wenn die Durchführung der Reise verunmöglicht ist und die Reise vom Veranstalter abgesagt wird oder hätte abgesagt werden müssen, ist dieser zur Rückzahlung der Reisekosten verpflichtet. Entsprechend erlauben zahlreiche Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Reedereien und Buchungsportale kostenlose Umbuchungen. Wenden Sie sich somit bitte im Bedarfsfall an den Veranstalter.
Seit kurzem wissen wir, dass der Lockdown in der Schweiz bis mindestens Ende Februar dauert und dass die Lage in den umliegenden Ländern zum Teil sehr prekär ist. Wenn man den Fachleuten Glauben schenken will, muss man sogar damit rechnen, dass die kritische Covid-Situation noch bis in den Frühsommer dauern wird, was hoffentlich nicht der Fall sein wird.
Darum ist es sicher ratsam, im Moment auf das Reisen, insbesondere ins Ausland, zu verzichten oder, wenn sie jetzt unbedingt eine Reise buchen und antreten wollen, dann müssten sie sich bewusst sein, dass sie “auf eigene Gefahr reisen“ und praktisch ohne die Möglichkeit zu haben, im Bedarfsfall bei ihrem Versicherer Leistungen zu beantragen.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Sie erstellen ein Vierfamilienhaus mit einer neuen gemeinsamen Aussentreppe in den Garten. Gibt es Vorschriften, die das Anbringen eines Handlaufes verlangen, um Unfälle zu vermeiden? Sind sie als Hauseigentümer gegen Haftpflichtansprüche Verunfallter versichert?
Sie erstellen ein Vierfamilienhaus mit einer neuen gemeinsamen Aussentreppe in den Garten. Gibt es Vorschriften, die das Anbringen eines Handlaufes verlangen, um Unfälle zu vermeiden? Sind sie als Hauseigentümer gegen Haftpflichtansprüche Verunfallter versichert?
Eine Aussentreppe, die zu einem Hauseingang führt, ist ein Werk im rechtlichen Sinne und so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie gefahrlos benützt werden kann. Geländer, Brüstungen und Handläufe müssen als bauliche Massnahmen Personen vor Absturz und Sturz sichern.
Massgebend für die einwandfreie Erstellung einer Treppe sind in der Schweiz unter anderem die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Normen). Dabei spielt das so genannte Gefährdungsbild eine wichtige Rolle: handelt es sich um ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder gar um eine Schule oder ein Heim? Ist die Treppe als Fluchtweg vorgesehen?
Die SIA-Normen schreiben vor, dass Treppen mit mehr als fünf Tritten bei normalem Gebrauch in der Regel mit einem Handlauf zu versehen sind. Gehören Behinderte oder gebrechliche Personen zum normalen Benutzerkreis oder handelt es sich um eine Fluchttreppe, so sind bereits ab zwei Tritten beidseitige Handläufe vorzusehen.
Allgemein ist bei einem Mehrfamilienhaus darauf abzustellen, dass die Treppe von alten Leuten, Kindern oder von Leuten mit Lasten selbst bei winterlichen Verhältnissen ohne Sturzgefahr benützt werden kann. Es ist sehr zu empfehlen, einen Fachmann mit der Montage solider Handläufe zu beauftragen, die alle Anforderungen an die Sicherheit erfüllen.
Weitergehende und hilfreiche Informationen bietet die Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (www.bfu.ch).
Passiert trotz aller Massnahmen ein Unfall im Zusammenhang mit der Benutzung der Treppe, so hilft die Gebäude-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer prüft in einem Schadenfall den Sachverhalt und übernimmt allfällige berechtigte Forderungen des Verunfallten. Andererseits vertritt Sie die Versicherung gegenüber dem Verunfallten und wehrt zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche für Sie ab. Wir empfehlen Ihnen, die Haftpflichtfragen im Zusammenhang mit der Aussentreppe rechtzeitig zu klären.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Corona und die Versicherungen, das ist ein schier unerschöpfliches Thema. Es wird bei den Versicherungsgesellschaften einige Gewinner und viele Verlierer geben.
Corona und die Versicherungen, das ist ein schier unerschöpfliches Thema. Insbesondere Restaurants und sonstige Gastro-und Lebensmittelbetriebe hatten bisher die Möglichkeit, sich gegen die Folgen von Epidemien zu versichern. Ich sage absichtlich bisher, denn diese Versicherungsmöglichkeit wird über kurz oder lang vom Markt verschwinden.
Doch zurück zum Jetzt und Heute. Natürlich haben nicht alle Betriebe von diesem Angebot Gebrauch gemacht, viele haben dieses scheinbar überschaubare Risiko bewusst selber getragen. Doch Corona hat alle zutiefst aufgerüttelt und durchgeschüttelt, diejenigen die sich vorausschauend gegen dieses Risiko versichert hatten, schauten allesamt hoffnungsvoll auf die involvierten Versicherungen. Mit wenigen löblichen Ausnahmen entschied die Mehrzahl der grossen und internationalen Versicherer, die Allgemeinen Bedingungen (AVB) zu Ungunsten der Versicherten zu interpretieren und verweigerten die Leistungen. Dieses Mal hiess es zu Recht: "Man kann versichern, was man will: Die Versicherer bezahlen so oder so nicht."
Das Klischee stimmt sonst wirklich nicht. Bezahlen doch die Versicherer jeden Tag Schäden in mehrfacher Millionenhöhe, und nur ein sehr kleiner Prozentsatz der gemeldeten Schadenfälle fällt einem Ausschluss in den AVB zum Opfer. Also, wie weiter mit Corona und den Versicherungen? Seit einigen Wochen sind eine Vielzahl von Anwälten an der Arbeit, es werden Expertisen erstellt, der Ombudsmann der Versicherungen hat auch Anwälte beauftragt, die AVB werden auseinandergenommen, Verbände wurden aktiv und ich zitiere aus der sehr expliziten Medieninfo des Verbandes Gastrosuisse vom 24.04.2020: "Als Ergebnis steht fest, dass die Versicherungen sich ihrer Pflicht nicht entziehen können und Leistungen wegen des Corona Virus ausschütten müssen, sofern der Betrieb eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat“.
Parallel wurden Versicherungsanwälte beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten und Musterprozesse zu führen. Ob man es Wahrhaben will oder nicht: Aus dieser Corona-Krise wird es bei den Versicherungsgesellschaften einige Gewinner und viele Verlierer geben.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Die zahlreichen Stürme in den vergangenen Wochen haben, obwohl sie alle schöne Mädchennamen tragen, grosse Schäden angerichtet.
Die zahlreichen Stürme in den vergangenen Wochen haben, obwohl sie alle schöne Mädchennamen tragen, grosse Schäden angerichtet.
Nicht nur Wälder wurden in Mitleidenschaft gezogen, nein, auch Gebäude, Gartenanlagen, Autos etc. und nicht zuletzt Baugerüste und Sachen auf Baustellen kamen zu Schaden. Derartige Schäden gelten in der Versicherungssprache als Elementarschäden.
Die Elementarschäden kommen insbesondere in den Sachversicherungen, aber auch in den Autoversicherungen vor. Die Bedingungen sehen vor, dass Schäden durch starke Windstösse dann versichert sind, wenn die gemessene Windstärke 75 km/h und mehr beträgt. Soweit die «normalen» Voraussetzungen bei den Gebäude – und Sachversicherern. Für Schäden an Baugerüsten besteht jedoch eine andere Regelung.
Versichert auf Baustellen sind Schäden an Gerüsten, sofern die Windgeschwindigkeit die Anforderungen gemäss den gültigen Normen in Verbindung mit SIA (Schweizerischer Ingenieur – und Architektenverein) 260 und SIA 261 übertrifft. Daraus folgt, dass eine Deckung für Schäden frühestens ab einer Windgeschwindigkeit von 114 km/h in Frage kommt.
Aha, da besteht aufgrund gültiger Normen des SIA plötzlich eine andere Definition von Sturmwinden. Wieso das? Die Normen des SIA verpflichten die Firmen die Arbeiten auf Baustellen ausführen und insbesondere mit Gerüsten arbeiten, zu besonderer Vorsicht. Baugerüste müssen wesentlich höhere Windgeschwindigkeiten aushalten können, da herumfliegende Teile eine grosse Gefahr für Leib und Leben darstellen.
Wird beispielsweise eine Person durch herumfliegende Gerüstteile verletzt und die Windgeschwindigkeit hat
90 km/h betragen, so wird die Firma haftpflichtig und für allfällig versicherte Elementarschäden auf Baustellen (diese müssen meistens speziell und gegen Mehrprämie in der Police eingeschlossen werden) würde die Versicherungsgesellschaft die Deckung ablehnen, da die 90 km/h nicht annähernd der Minimalanforderung von 114 km/h entsprechen. Noch zu erwähnen gilt es, dass für Elementarschäden eine gesetzliche Selbstbehaltsregelung besteht.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Ja, man kann sich versichern. Allerdings nützt dies meist nichts. Ab Stufe 5 werden Schadenfälle nicht mehr abgedeckt.
Ja, man kann sich versichern. Allerdings nützt dies meist nichts. Ab Stufe 5 werden Schadenfälle nicht mehr abgedeckt.
Das BAG beruft sich auf die WHO bei der Einstufung einer Pandemie. Die Weltgesundheitsorganisation hat ein sechsstufiges Pandemie-Warnsystem entwickelt. Was bedeuten die einzelnen Schritte?
Stufe 1 - geringes Risiko: Keine neuen Influenzavirus-Subtypen werden beim Menschen entdeckt.
Stufe 2 - höheres Risiko: Ein im Tierreich zirkulierender Subtyp birgt ein möglicherweise höheres Krankheitsrisiko für den Menschen.
Stufe 3 - pandemische Warnperiode: Die Tierkrankheit breitet sich auf andere Länder und Kontinente aus. Menschen stecken sich zwar an, aber nur im Ursprungsland und nur bei sehr engem Kontakt.
Stufe 4: Im Ursprungsland und außerhalb werden kleinere Herde von Mensch-zu-Mensch-Übertragungen festgestellt. Noch ist das Virus nicht sehr gut an den Menschen angepasst.
Stufe 5: Es kommt zu Mensch-zu-Mensch-Übertragungen in größerer Zahl, auch außerhalb des Ursprungslandes oder -kontinents. In dieser Phase ist das Virus besser an den Menschen angepasst.
Stufe 6 - Pandemie-Periode: Ein Virus wird weltweit in der gesamten Bevölkerung von Mensch zu Mensch übertragen.
Die berufliche Vorsorge (BVG) kennt verschiedene Modelle. Wir unterscheiden zwischen Vollversicherung und halbautonomen Sammelstiftungen.
Die berufliche Vorsorge (BVG) kennt verschiedene Modelle. Wir unterscheiden zwischen der insbesondere bei den KMU’s beliebten Vollversicherung, hier ist das wichtige Deckungskapital immer zu 100% garantiert, und den halbautonomen Sammelstiftungen.
Der Erfolg der Pensionskassen hängt zu einem ganz grossen Teil vom Anlageerfolg und von der Zinssituation ab. Grossen Einfluss hat auch die Entwicklung, die voraussagt, dass immer mehr Menschen immer älter werden und darum die Renten reduziert werden müssen. Zu diesen Faktoren kommen auch noch die Kosten, die für die Führung der Pensionskassen aufgewendet werden müssen. Bei der wichtigen Zinssituation kennen wir seit Jahren praktisch nur eine Richtung: Abwärts!
Die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen der Eidgenossenschaft mit einer Laufzeit von 10 Jahren, eine sehr wichtige Anlage für die Pensionskassen, ist in den vergangenen 12 Monaten bis auf Minus 1.007 %, das war am 28.08.19, gesunken. Aktuell (21.10.19) beträgt sie Minus 0.509%. Der Leitzins der Nationalbank verharrt im Moment auf Minus 0.75%. Insbesondere für die Vollversicherer im Pensionkassenbereich wird dadurch das Eis immer dünner, denn die Absicherung der garantierten 100% des Deckungskapitals wird dadurch immer kostspieliger.
Auch die halbautonomen Pensionskassen leiden unter der Zinssituation. Dank der bisher in diesem Jahr sehr guten Lage an der Börse ist es jedoch vielen Vorsorgeeinrichtungen gelungen, den Deckungsgrad auf teilweise deutlich über 100% zu halten, bzw. auszubauen. Zudem erlaubt das Gesetz bei halbautonomen Pensionskassen auch temporäre Unterdeckungen, was den Spielraum für die Anlageverantwortlichen natürlich erhöht. Klar, auch eine halbautonome Sammelstiftung muss bestrebt sein, die 100%-Marke als unterste Limite anzupeilen, aber, sie hat die hohen Kosten der Absicherung, wie sie die Vollversicherer haben, nicht.
Somit ist davon auszugehen, sollte sich in der nächsten Zeit nicht wider Erwarten eine markante Zinsbewegung nach Oben ergeben, dass in den nächsten Jahren die immer noch sehr beliebten Vollversicherer vom Markt verschwinden werden.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Sie arbeiten zu 80 Prozent als Angestellter. Daneben führen Sie ein eigenes kleines Geschäft. Wie sind Sie in Ihrem Nebenerwerb unfallversichert?
Sie arbeiten zu 80 Prozent als Angestellter. Daneben führen Sie ein eigenes kleines Geschäft. Wie sind Sie in Ihrem Nebenerwerb unfallversichert? Wie sind hier neben den Heilungskosten zum Beispiel die Invaliditätsrisiken versichert?
In der hauptberuflichen Tätigkeit sind Sie durch die Versicherung gemäss Gesetz über die Unfallversicherung (UVGO) des Arbeitgebers versichert. Die obligatorische Versicherung deckt sowohl die Behandlungs- und Heilungskosten, den Verdienstausfall sowie die Invalidität. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Auch die Unfälle in der Freizeit sind gedeckt, sofern Sie im Durchschnitt mindestens 8 Stunden pro Woche im Haupterwerb arbeiten, was bei diesem Beispiel zutreffen würde. Durch diese Versicherung ist jedoch Ihre Tätigkeit als Nebenerwerbstätiger nicht voll gedeckt, da der dort erzielte Verdienst nicht in die Leistungsberechnung der hauptberuflichen Unfallversicherung einbezogen wird. Lediglich die Heilungskosten wären über die UVG-Versicherung im Haupterwerb versichert.
Wenn Ihr Verdienst im selbständigen Nebenerwerb den Betrag von Fr. 74’100 übersteigt, könnten Sie sich freiwillig der UVG-Versicherung unterstellen und so von diesem sehr umfangreichen Versicherungsschutz profitieren.
Erreicht Ihr Verdienst diesen Betrag jedoch nicht, so sollten Sie den Abschluss einer individuellen Versicherung prüfen, welche im Nebenerwerb u.a. die Risiken einer Invalidität deckt und allenfalls auch Zusatzleistungen zur Krankenkasse-Grunddeckung erbringt, wie zum Beispiel die halbprivate oder private Spitalabteilung. Diese Deckung beinhaltet bei praktisch allen Krankenkassen auch den Unfallteil, selbst dann wenn Sie in der Grundversicherung die Unfalldeckung ausgeschlossen haben, wovon ich im vorliegenden Fall auch ausgehe.
Anders verhält es sich, wenn Sie Ihren Nebenerwerb als Angestellter in einer GmbH oder AG ausüben. Dort wären Sie auch obligatorisch (UVGO) gegen Unfälle versichert. Würde es in dieser Konstellation zu einem Unfall mit Lohnausfall kommen, wären Sie dank einer Regelung zwischen den UVG-Versicherern mit Ihrem vollen Gehalt (das UVG bezahlt 80% des Gehaltes nach 3 Tagen) versichert.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Immer wieder kommt es vor, dass unsorgfältig gelagerte oder vermeintlich kalte Asche aus einem Grill oder Cheminée zu einem Brand geführt hat. Wie reagieren die Versicherungen auf solche Fälle?
Immer wieder kommt es vor, dass unsorgfältig gelagerte oder vermeintlich kalte Asche aus einem Grill oder Cheminée zu einem Brand geführt hat. Die Gefahr ist hinlänglich bekannt. Wie reagieren die Versicherungen auf solche Fälle und wie werden Personen strafrechtlich verfolgt, die elementarste Vorsichtsmassnahmen missachten?
Trotz grösster Präventionsanstrengungen der Feuerwehren und der Unfallverhütungsorganisationen nehmen einige Personen die Gefahren im Umgang mit Grill- und Cheminéerückständen nicht immer ernst. Sie leeren die vermeintlich abgekühlte Asche in Plastikeimer, Kehrichtsäcke, Kartonschachteln oder reinigen das Cheminée gar mit dem Staubsauger. Tatsache ist jedoch, dass Asche auch noch Tage nach dem eigentlichen Ausglühen im Cheminée oder im Grill brandgefährlich sein kann. Deshalb muss Asche beim Entsorgen immer in geschlossene Metallbehälter geleert werden und der verschlossene Behälter gehört auf eine nicht brennbare Unterlage.
Wer die Asche dennoch aus seinem Grill in einen Sack oder einen Plastikeimer leert, geht ein grosses Risiko ein, zudem kann eine derartige Handlung, falls es zu einem Schaden kommt, von einem Gericht als grobe Fahrlässigkeit (GF) taxiert werden. Es drohen ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst.
Da die Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit die Leistungen kürzen können, bleibt unter Umständen ein grosser Teil des Schadens am Verursacher „hängen“. Dass dies zu existentiellen Problemen führen kann, sei hier nur am Rande erwähnt.
Also, wer ein Feuer entfacht, ist dafür verantwortlich, dass keine Brandschäden entstehen.
Ein richtiger Grilleur oder Cheminéefan kennt deshalb nicht nur den richtigen Umgang mit Holzkohle, Holz, Fleisch, Maiskolben und Gemüsespiesschen, sondern er weiss auch, wie gefährlich der Umgang mit Brandbeschleunigern, Brandpasten und mit der Asche ist.
Beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise und Warnungen: Vorsicht beim Grillieren und beim Cheminéefeuer – helft Brände verhüten!
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Sie erhalten vom bisherigen Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub. Was müssen sie tun, um während dieser Zeit gegen die wichtigsten Risiken weiterhin versichert zu sein?
Sie erhalten vom bisherigen Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub und gehen für einen mindestens sechsmonatigen Weiterbildungseinsatz nach England. Was müssen sie tun, um während dieser Zeit gegen die wichtigsten Risiken weiterhin versichert zu sein?
Der Schutz Ihrer obligatorischen beruflichen Unfallversicherung (UVG) beim bisherigen Arbeitgeber erlischt 31 Tage nach dem Tag Ihres letzten Lohnanspruchs. Sie können beim UVG-Versicherer Ihres Arbeitgebers die Unfallversicherung während maximal 6 Monaten weiterführen (sog. Abredeversicherung). Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 6 Monaten würde sich also der Abschluss einer Einzelunfallversicherung empfehlen. In jedem Fall sollten Sie jedoch den Unfallschutz in Ihrer Krankenversicherung wieder miteinschliessen lassen.
Prüfen Sie zudem den Abschluss einer zeitlich limitierten Zusatzdeckung bei Ihrer Krankenversicherung, denn ein Spitalaufenthalt kann im Ausland erheblich teurer sein als in der Schweiz. Eine ergänzende Versicherungsdeckung bei Unfall oder Krankheit könnte übrigens auch eine Assistance-Versicherung bieten, und bei einem Schadenfall im Ausland ist man oft froh, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen.
Bei der Privathaftpflichtversicherung wäre abzuklären, ob eine Deckung der Haftpflichtrisiken auch während eines sechsmonatigen Stage-Aufenthalts im Ausland besteht (Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB); allenfalls könnte eine Zusatzdeckung abgeschlossen werden.
Wichtig: stellen Sie die Prämienzahlungen an die Kranken- und anderen weiterlaufenden Versicherungen während des Englandaufenthalts sicher. Es ist sehr wichtig, den umfassenden Risikoschutz von einem Fachmann überprüfen lassen. Wenn die Weiterführung Ihrer beruflichen Vorsorge beim bisherigen Arbeitgeber während des unbezahlten Urlaubs nicht möglich ist, entsteht zudem eine Lücke bei den Risiken Invalidität und Tod. Den allenfalls gewünschten Schutz könnte Ihnen hier ein Lebensversicherer gewähren.
Ebenfalls privat versichern können Sie vor dem unbezahlten Urlaub ein Taggeld mit unterschiedlichen Wartefristen bei Unfall oder Krankheit, sollten Sie wegen Krankheit oder Unfall nach der Auszeit die Arbeit nicht sofort wiederaufnehmen können.
Besprechen Sie die Auswirkungen des Englandaufenthalts auf die Versicherungen unbedingt rechtzeitig mit Ihrer Vertrauensperson in Versicherungsfragen.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Die Unfallversicherer kennen eine genaue Definition für die Bestimmung ob ein versichertes Ereignis einem Unfall oder einer Krankheit zugeordnet werden muss.
Die Unfallversicherer kennen eine genaue Definition für die Bestimmung ob ein versichertes Ereignis einem Unfall oder einer Krankheit zugeordnet werden muss.
Der gängige Unfallbegriff umfasst 5 Stichworte: Ereignis, Gesundheitsschädigung, unfreiwillig, von aussen, plötzlich.
Alle Unfallversicherer inkl. der SUVA und den Krankenkassen prüfen ihre Leistungspflicht aufgrund dieser Definition. Eine klare Sache, müsste man meinen: Doch weit gefehlt! Ich erwähne nur 2 Stichworte: Meniskusschaden oder Rückenprobleme. Diese zwei Fälle geben oft zu Diskussionen Anlass.
Eine Meniskusverletzung infolge eines Misstrittes wird nicht zwingend als Unfall taxiert, kann es doch sein, dass der Unfallversicherer aufgrund der Vorgeschichte des Versicherten geltend macht, es handle beim vermeintlichen Unfall um kein eigentliches Unfallereignis sondern lediglich um die Verschlechterung eines bestehenden, krankhaften Vorzustandes. Voilà! Und nun, wieso ist das wichtig?
Als Arbeitnehmer ist man bekanntlich obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die meisten Firmen haben auch eine Versicherung, die die Folgen einer Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit abdecken. Um beim Knieschaden zu bleiben. Angenommen, der UVG-Versicherer anerkenne das Unfallereignis nicht. Die Konsequenz wäre, dass sie das Ereignis ihrer Krankenkasse melden müssten. Vielleicht haben sie aber eine Franchise von Fr. 1500.-? Dann bezahlen sie einen Teil der Aufwendungen selber.
Es könnte auch sein, dass die Verletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Wer bezahlt dann den Lohnausfall? Der UVG-Versicherer oder der Krankentaggeldversicherer? Auch diese Frage kann sehr wichtig sein.
Gemäss UVG wird 80% des Lohnes ab dem 3. Tag bezahlt, beim Krankentaggeldversicherer besteht vielleicht eine Wartefrist von 30 oder 60 Tagen. Für sie als Arbeitnehmer nicht so wichtig. Für sie als Arbeitgeber aber umso wichtiger, ob es sich um einen Unfall handelt oder nicht.
Solche Fragen und Unstimmigkeiten wird es leider immer wieder geben. Wenn sie als Firmeninhaber jedoch versuchen, sofern möglich das UVG und das Krankentaggeld beim selben Versicherer zu platzieren, bleiben ihnen ein Teil der Probleme erspart.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen.
In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen. . In der Winterzeit ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Schäden, die infolge von Schnee oder von Glatteis entstehen.
Nehmen wir an, auf dem Grundstück neben dem öffentlichen Weg, der zu ihrem Haus führt, befinden sich grosse Bäume. Es ist zu befürchten, dass diese bei Nassschnee umstürzen und dabei Personen auf dem Weg verletzen könnten. Wer wäre in diesem Fall haftbar?
Hat der Eigentümer oder ein früherer Eigentümer des Grundstückes die Bäume angepflanzt, dann kann er gegenüber einem Benutzer des öffentlichen Weges haftbar sein; vorausgesetzt, er musste damit rechnen, dass die Bäume wegen ihres Alters oder aus anderen Gründen dem Nassschnee nicht mehr standhalten. Wäre dem so, hätte der Grundstückeigentümer damit einen gefährlichen Zustand geschaffen, was zu einer Haftung des Grundeigentümers führen würde. Sind aber die Bäume von Natur aus gewachsen, dann besteht keine Haftpflicht, ausser der Eigentümer hätte erkennen müssen, dass der Baum eine Gefahr für die Wegbenutzer darstellt. Das Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustandes führt jedoch im Allgemeinen nicht zu einer Verantwortlichkeit.
Auf der anderen Seite kann aber auch der Eigentümer des öffentlichen Weges unter Umständen haftpflichtig werden. Weil der Weg ein Werk im Sinne des Obligationenrechts (OR) Art. 58 darstellt, muss der Eigentümer dafür besorgt sein, dass dem Benutzer des Weges keine Gefahr droht, auch nicht wegen benachbarter Bäume. Die Haftpflicht des Wegeigentümers hängt allerdings auch davon ab, ob er vernünftigerweise die von den Bäumen drohende Gefahr hätte erkennen müssen. Sind die Bäume z.B. nicht offensichtlich morsch, kann der Grundeigentümer nicht verantwortlich gemacht werden.
Ein ähnliches Thema sind Zugangswege, Parkplätze und Treppen zum Haus. Sind diese infolge der Kälte stark vereist und wurden vom Eigentümer nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen getroffen, kann er für allfällige Personen und/oder Sachschäden verantwortlich gemacht werden.In beiden Fällen schützen entsprechende Haftpflichtversicherungen das Vermögen der Eigentümer.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Bei Touren im Hochgebirge und beim freien Skifahren oder Snowboarden, werden öfters Steilhänge auf Skiern bewältigt und die Abfahrt erfolgt abseits von präparierten und gesicherten Pisten, meist im Tiefschnee. Bei diesen waghalsigen Sportarten droht ein Prämienzuschlag.
Bei Touren im Hochgebirge und beim freien Skifahren oder Snowboarden, werden öfters Steilhänge auf Skiern bewältigt und die Abfahrt erfolgt abseits von präparierten und gesicherten Pisten, meist im Tiefschnee. Die Tourenskifahrer, aber auch die Snowboarder und Hobbyskifahrer bewegen sich dabei oft auf ungesichertem Gelände und müssen sich angesichts der Risiken, die sie eingehen, besonders sorgfältig informieren.
So sind neben den allgemeinen Warnhinweisen (wie beispielsweise erhöhte Lawinen- oder Schneebrettgefahr) auch die Vorsichtsmassnahmen zu beachten, die in den FIS-Verhaltensregeln und in anderen Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder festgehalten sind (vgl. www.skus.ch).
Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten können als Wagnis gelten, wenn die relevanten Regeln und Vorsichtgebote in krasser Weise missachtet werden. In solchen Fällen darf die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihre Geldleistungen um die Hälfte kürzen oder sogar verweigern.
Bei Extremsportarten droht ein Prämienzuschlag
Viele Arbeitgeber haben heute in der UVG-Zusatzversicherung das Sonderrisiko (Grobe Fahrlässigkeit) eingeschlossen. Somit können allfällige Kürzungen der Leistungen der Obligatorischen Unfallversicherung aufgefangen werden, allerdings nicht in allen Fällen. So sind zum Beispiel Drogen-und Alkoholmissbrauch immer ein Kürzungsgrund. Im Antrag für Unfall- und Krankenzusatz-Versicherungen sowie für Lebensversicherungen wird meist gefragt, ob der zu Versichernde Extremsportarten betreibt. Wird dies bejaht, muss allenfalls ein Prämienzuschlag entrichtet werden. Es kann aber auch sein, dass ein besonderes Risiko von der Versicherung völlig ausgeschlossen wird.
Vor der Ausübung einer neuen Extremsportart empfiehlt es sich daher dringend, bei bereits abgeschlossenen Personenversicherungen abzuklären, ob und wieweit der geplante Risikosport versichert ist – unter Umständen muss mit einer Zusatzprämie für die Deckung von Sonderrisiken gerechnet werden.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Wie sind Personen, die hauptberuflich beispielsweise mit einem 70 Prozent Pensum angestellt sind, in einem allfälligen (selbstständigen) Nebenberuf unfallversichert? Wie sind in diesem Fall neben den Heilungskosten zum Beispiel die Invaliditätsrisiken versichert?
Wie sind Personen, die hauptberuflich beispielsweise mit einem 70 Prozent Pensum angestellt sind, in einem allfälligen (selbstständigen) Nebenberuf unfallversichert? Wie sind in diesem Fall neben den Heilungskosten zum Beispiel die Invaliditätsrisiken versichert?
Diese Frage wird mir sehr oft gestellt. In der hauptberuflichen Tätigkeit ist man durch die Versicherung gemäss Gesetz
über die Unfallversicherung (UVG) des Arbeitgebers versichert. Die obligatorische Versicherung deckt sowohl die Behandlungs- und Heilungskosten als auch den Verdienstausfall sowie die Folgen von Invalidität und Tod.
Den Zusatzverdienst in Taggeldform versichern lassen
Auch die Unfälle in der Freizeit sind gedeckt, sofern man im Durchschnitt mindestens acht Stunden pro Woche im Hauptjob arbeitet. Durch diese Versicherung ist jedoch die Tätigkeit als selbstständig Erwerbender nicht voll gedeckt, da der dort erzielte Verdienst nicht in die Leistungsberechnung der hauptberuflichen Unfallversicherung einbezogen wird. Lediglich die Heilungskosten wären über die UVG-Versicherung im Haupterwerb vollumfänglich versichert. Der Verdienst jedoch nur im Rahmen des versicherten Gehalts im Hauptberuf. Für den Teil als selbstständig Erwerbender besteht die Möglichkeit, den Zusatzverdienst in Taggeldform zu versichern, ebenso weitere Invaliditäts- und/oder Todesfallkapitalien.
Wenn der Verdienst als selbstständig Erwerbender 74 100 Franken übersteigt, könnte man sich freiwillig der UVG-Versicherung unterstellen und so von diesem umfangreichen Versicherungsschutz profitieren. Allerdings müsste man dabei in Kauf nehmen, dass bei den Heilungskosten eine nicht vermeidbare Doppeldeckung bestehen würde. Also nicht unbedingt ideale Voraussetzungen.
Nicht gedeckten Lohnausfall und Renten könnte man grundsätzlich auch über massgeschneiderte Risiko-Lebensversicherungen abdecken. Ich empfehle jedoch, diese doch anspruchsvolle Konstellation mit dem Vertrauenspartner in Versicherungsfragen eingehend zu besprechen. Nur so hat man die Gewähr, dass bei der notwendigen Ermittlung der Bedürfnisse und bei der Koordination aller möglichen Leistungen alles sinnvoll und ohne Überschneidungen mit unnötigen Mehrkosten umgesetzt werden kann.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG
Graf & Partner Versicherungsbroker AG, is the first company worldwide take out D&O insurance for the board of directors of a crypto company.
Graf & Partner Versicherungsbroker AG, is the first insurance broker worldwide take out D&O insurance for the board of directors of a crypto companies. Also, serving as a first mover by providing professional indemnity insurance for a crypto and blockchain companies.
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Ultimately, risk assessment calculations in the crypto world are incredibly difficult. Therefore, it is important to have experts on hand who are familiar with the details.
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DEUTSCHE VERSION
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Es handelt sich dabei um eine Versicherungssumme von fünf Millionen. Dies wurde dank dem vertieften Know-how der Graf & Partner sowie dem exzellenten Kontakt zum Deckungsträger, eine führende Schweizer Versicherungsgesellschaft, möglich.
Eine Risikoeinschätzung in der Krypto-Welt ist grundsätzlich sehr schwierig, daher ist es umso wichtiger, Experten an der Hand zu haben, die sich mit den Details auskennen.
Sie möchten Ihre Vermögenswerte in Crypto Currencies schützen? Wir bieten Ihnen den passenden Schutz für Ihre Cold Storages an.
Organisatorische und technische Sicherheitsmassnahmen, seien sie noch so ausgereift, können keinen vollständigen Schutz vor Cyper-Risiken gewährleisten. Ähnlich wie sich Grippe-Viren ständig verändern, ändert sich auch die Vorgehensweise der Cyber-Kriminellen. So gelingt es ihnen immer wieder Lücken auszunutzen.
Hier setz die Cyber Risk Versicherung an und schliesst diese Lücken. Auch Vorkommnisse nicht krimineller Natur sind dabei abgedeckt. So kann z.B. ein Stromunterbruch zu einem Datenverlust führen. Immer häufiger sind KMU von Cyber-Attacken betroffen.
Wie können sich KMU vor Cyber-Kriminalität schützten?
Die Melde- und Analysestelle Informationssicherung des Bundes (MELANI) publiziert jeweils Empfehlungen für KMU, welche möglichst umgesetzt werden sollten. Mit einer Cyber Risk Versicherung lässt sich zudem das Risiko massgeblich minimieren.
Mögliche Szenarien können sein:
- Phishing
- Verschlüsselung von Daten (Ransomware)
- Firmentelefonanlage wird manipuliert (teure Auslandsgespräche)
- Vertrauliche Patientendaten werden entwendet
- Ihr Online-Shop wird lahmgelegt
Durch Hackerattacken oder Datendiebstahl kann ihr Unternehmen massiv geschädigt werden. Solche Angriffe gehen jedoch häufig weit über Hackerangriffe und Datenmissbrauch hinaus und gefährden ihr digital vernetztes Unternehmen: Es können zudem Ansprüche von Drittpersonen an das Unternehmen gestellt werden, z.B. bei Datenschutzverletzung.
Die Graf & Partner AG bietet Ihnen mit einer Cyber Risk Versicherung Schutz vor z.B. Cyberangriffen, Datenverlust sowie Datenschutzverletzungen.
Kommt es zu einem Streitfall, erwartet Versicherte oft ein böses Erwachen. Viele Verträge, vor allem von Schweizer Versicherungsunternehmen, sehen spezielle Klauseln vor, welche die freie Wahl eines Anwalts ausschliessen oder beschränken
Kommt es zu einem Streitfall, erwartet Versicherte oft ein böses Erwachen. Viele Verträge, vor allem von Schweizer Versicherungsunternehmen, sehen spezielle Klauseln vor, welche die freie Wahl eines Anwalts ausschliessen oder beschränken. Die Versicherung darf einen Anwalt vorschlagen oder darf entscheiden, ob ein unabhängiger Anwalt des eigenen Vertrauens überhaupt gebraucht wird. Wenn der Versicherte auf sein Recht besteht, werden teilweise andere Anwälte vorgeschlagen, oder es droht ein hoher Selbstbehalt und Anwaltskosten werden nicht zur Gänze übernommen. In der Schweiz sind solche Klauseln grundsätzlich verbindlich, in Liechtenstein gestaltet sich die Situation anders.
In zahlreichen Entscheidungen[1] auf verschiedensten Ebenen wurde das Grundrecht auf freie Anwaltswahl ausgeformt. In Liechtenstein muss jede Rechtsschutz-Versicherung die freie Anwaltswahl des Versicherten garantieren (vergleiche Art. 60 Versicherungs-Vertragsgesetz). Als Versicherungsnehmer können Sie Ihren Anwalt somit frei wählen. Auf eine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung durch einen Versicherungsjuristen oder Vertragsanwalt müssen Sie sich demnach in Liechtenstein nicht verweisen lassen!
[1] EuGH C 442/12; EuGH C-293/10; etc.
Art. 60 Versicherungs-Vertragsgesetz
[…] In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass […] es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder welche sonstige Person er wählt […].
Art. 12 Internationales Versicherungs-Vertragsgesetz
[…] eine Rechtswahl zum Nachteil von Versicherungsnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Inland (ist) insoweit unbeachtlich, als es sich um die zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen zum Schutz der Versicherungsnehmer handelt […]
RA Mag. iur. Thomas Nägele, NÄGELE Rechtsanwälte GmbH, Vaduz
Eltern sehen sich aufgrund unterschiedlicher Überlegungen oftmals veranlasst, ihr Grundeigentum zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen, sich gleichzeitig aber den Verbleib im abgetretenen Grundeigentum vorzubehalten. Dabei stellt sich in der Praxis
Eltern sehen sich aufgrund unterschiedlicher Überlegungen oftmals veranlasst, ihr Grundeigentum zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen, sich gleichzeitig aber den Verbleib im abgetretenen Grundeigentum vorzubehalten. Dabei stellt sich in der Praxis regelmässig die Frage, ob die Eltern das Grundeigentum besser aufgrund eines Wohnrechts oder aber einer Nutzniessung nutzen sollen.
Inhalt der Berechtigung
Das Wohnrecht vermittelt den Eltern die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen zu wohnen. Da das Wohnrecht unübertragbar ist, können die Eltern die Wohnung nur selbst bewohnen, nicht aber Dritten vermieten. Die Nutzniessung hingegen verleiht den Eltern den vollen Genuss des Grundeigentums. So steht ihnen das Recht auf dessen Besitz, Gebrauch und Nutzung zu. Die Eltern können die Bewirtschaftung und Verwaltung bestimmen und aufgrund der Übertragbarkeit des Nutzniessungsrechts haben sie die Wahl, das Grundeigentum selbst zu bewohnen oder Dritten zu vermieten.
Gestaltungsmöglichkeit der Kostentragung
Das Gesetz sieht zwar Regelungen vor, welche Kosten durch die Kinder als Grundeigentümer und welche durch die Eltern als Wohnrechts- oder Nutzniessungsberechtigte zu tragen sind. Diese Regelungen können durch die Parteien jedoch abgeändert werden. Dadurch können sie primär selbst bestimmen, wer in welchem Umfang für welche Kosten aufzukommen hat. Legen die Parteien keine individuellen Kostentragungsregeln fest, so verteilt das Gesetz die Kosten wie folgt: Beim Wohnrecht tragen die Eltern nur den gewöhnlichen Unterhalt, d.h. kleine Reparaturen und Nebenkosten und die Kinder alle übrigen Kosten. Bei der Nutzniessung tragen die Eltern den gewöhnlichen Unterhalt, die Kosten der Bewirtschaftung und Verwaltung, die Versicherungs-prämien, die Hypothekarzinsen, sonstige periodische Gebühren und die Steuern. Die Kinder kommen nur für den aussergewöhnlichen Unterhalt bzw. grundlegende Arbeiten zum Schutz der Sache auf.
Steuerliche Folgen
Beim Wohnrecht versteuern die Eltern den Eigenmietwert als Einkommen, wobei die von ihnen getragenen Unterhaltskosten sowie die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts entrichteten Gegenleistungen abzugsfähig sind. Die Kinder versteuern den Vermögenswert des Grundstücks als Vermögen und die beim entgeltlichen Wohnrecht bezogenen Gegenleistungen als Einkommen, wobei die von ihnen bezahlten Hypothekarzinsen und die übrigen von ihnen über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus getragenen Unterhaltskosten abzugsfähig sind. Bei der Nutzniessung versteuern die Eltern den Eigenmietwert als Einkommen und den Vermögenswert des Grundstücks als Vermögen, wobei der Grundstücksunterhalt und die Hypothekarzinsen sowie die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts erbrachten Gegenleistungen abzugsfähig sind. Die Kinder versteuern die im Rahmen des entgeltlichen Wohnrechts bezogenen Leistungen als Einkommen.
Fazit
Ob, zu welchem Wert und zu welchen Gegenleistungen die Eltern ihr Grundeigentum auf alle oder einzelne ihrer Kinder übertragen und ob sich die Eltern vorteilhafterweise das Wohnrecht oder die Nutzniessung am Grundeigentum vorbehalten, bedarf einer minutiösen und weitsichtigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Wollen die Eltern mit dem Grundeigentum künftig weniger zu tun haben, würde sich ein Wohnrecht anbieten. Im umgekehrten Fall wäre eher eine Nutzniessung zu favorisieren. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einem alters- oder gesundheitsbedingten Übertritt der Eltern in eine Pflegeinstitution das Wohnrecht durch die Eltern nicht mehr ausgeübt werden könnte und die Eltern aus ihrer Berechtigung keine Vorteile mehr hätten. Bei einer Nutzniessung dagegen stünde den Eltern nach wie vor die Möglichkeit offen, das Grundstück zu vermieten und den Mietzins zu beanspruchen. Diese und weitere Überlegungen sind mit Bedacht und Weitsicht unter Einbezug fachkundiger Beratung anzustellen. Empfehlenswert ist es in jedem Falle, eine umfassende Lösung anzustreben, welche allen relevanten Sachverhaltselementen gerecht wird und nicht nur eine fragmentarische, isolierte Eigentumsübertragung ohne weitere Klärungen und Regelungen umsetzt.
Autor: Klaus Schneeberger, eidg. dipl. Immobilientreuhänder
www.raumpartner.ch