Bei Touren im Hochgebirge und beim freien Skifahren oder Snowboarden, werden öfters Steilhänge auf Skiern bewältigt und die Abfahrt erfolgt abseits von präparierten und gesicherten Pisten, meist im Tiefschnee. Bei diesen waghalsigen Sportarten droht ein Prämienzuschlag.
Bei Touren im Hochgebirge und beim freien Skifahren oder Snowboarden, werden öfters Steilhänge auf Skiern bewältigt und die Abfahrt erfolgt abseits von präparierten und gesicherten Pisten, meist im Tiefschnee. Die Tourenskifahrer, aber auch die Snowboarder und Hobbyskifahrer bewegen sich dabei oft auf ungesichertem Gelände und müssen sich angesichts der Risiken, die sie eingehen, besonders sorgfältig informieren.
So sind neben den allgemeinen Warnhinweisen (wie beispielsweise erhöhte Lawinen- oder Schneebrettgefahr) auch die Vorsichtsmassnahmen zu beachten, die in den FIS-Verhaltensregeln und in anderen Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder festgehalten sind (vgl. www.skus.ch).
Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten können als Wagnis gelten, wenn die relevanten Regeln und Vorsichtgebote in krasser Weise missachtet werden. In solchen Fällen darf die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihre Geldleistungen um die Hälfte kürzen oder sogar verweigern.
Bei Extremsportarten droht ein Prämienzuschlag
Viele Arbeitgeber haben heute in der UVG-Zusatzversicherung das Sonderrisiko (Grobe Fahrlässigkeit) eingeschlossen. Somit können allfällige Kürzungen der Leistungen der Obligatorischen Unfallversicherung aufgefangen werden, allerdings nicht in allen Fällen. So sind zum Beispiel Drogen-und Alkoholmissbrauch immer ein Kürzungsgrund. Im Antrag für Unfall- und Krankenzusatz-Versicherungen sowie für Lebensversicherungen wird meist gefragt, ob der zu Versichernde Extremsportarten betreibt. Wird dies bejaht, muss allenfalls ein Prämienzuschlag entrichtet werden. Es kann aber auch sein, dass ein besonderes Risiko von der Versicherung völlig ausgeschlossen wird.
Vor der Ausübung einer neuen Extremsportart empfiehlt es sich daher dringend, bei bereits abgeschlossenen Personenversicherungen abzuklären, ob und wieweit der geplante Risikosport versichert ist – unter Umständen muss mit einer Zusatzprämie für die Deckung von Sonderrisiken gerechnet werden.
Mark Grüring, Leiter Niederlassung Zug, Graf & Partner Versicherungsbroker AG